2.1 Zu beurteilen ist die Errichtung einer Begegnungszone im Sinne von Art. 22b SSV, die der Stadtrat für die Quartierstrassen J.-, W.-, R.-strasse und B.-weg, alle in der Wohnzone W3, verfügt hat. Gleichzeitig hat er die bestehenden Fahrverbote für Motorwagen und Motorräder, ausgenommen Zubringer, aufgehoben. Das Signal "Begegnungszone" (2.59.5) ist nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Es kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgängerinnen und Fussgänger sowie die Benützenden von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche gebrauchen dürfen.