{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-02-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-17-191_2018-02-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2422", "Checksum": "fd55fb733d6f727f313eb3142e8b41dd"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 17.191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 09.02.2018 EBVU 17.191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 09.02.2018 EBVU 17.191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 09.02.2018 EBVU 17.191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Begegnungszone (Tempo-20-Zone) \n- Geeignetheit von Tempo-20-Zonen in Wohnquartieren mit verkehrsarmen Strassen; Nutzung der Strassen durch Kinder für Spiel und Sport (Erw. 2.1) \n- Die Gemeinden verfügen in der Handhabung der Zonierung von Geschwindigkeitsherabsetzungen über eine grosse Freiheit (Erw. 2.2). \n- Inhalt des erforderlichen Gutachtens (Erw. 2.3 und 3) \n- Kombination von Begegnungszonen mit einem Fahrverbot in Ausnahmefällen (Erw. 5)"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:56", "Checksum": "3385df7b915220c526aeede7ebd7e826", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 09.02.2018 EBVU 17.191\nRegeste:\nBegegnungszone (Tempo-20-Zone) \n- Geeignetheit von Tempo-20-Zonen in Wohnquartieren mit verkehrsarmen Strassen; Nutzung der Strassen durch Kinder für Spiel und Sport (Erw. 2.1) \n- Die Gemeinden verfügen in der Handhabung der Zonierung von Geschwindigkeitsherabsetzungen über eine grosse Freiheit (Erw. 2.2). \n- Inhalt des erforderlichen Gutachtens (Erw. 2.3 und 3) \n- Kombination von Begegnungszonen mit einem Fahrverbot in Ausnahmefällen (Erw. 5)\n\n2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 497\n\nErgebnis der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Eine\nsubsidiäre Anwendung des Äquivalenzprinzips ist daher nicht\nangezeigt. (…)\n\n70 Begegnungszone (Tempo-20-Zone)\n- Geeignetheit von Tempo-20-Zonen in Wohnquartieren mit verkehrsarmen Strassen; Nutzung der Strassen durch Kinder für Spiel und\nSport (Erw. 2.1)\n- Die Gemeinden verfügen in der Handhabung der Zonierung von Geschwindigkeitsherabsetzungen über eine grosse Freiheit (Erw. 2.2).\n- Inhalt des erforderlichen Gutachtens (Erw. 2.3 und 3)\n- Kombination von Begegnungszonen mit einem Fahrverbot in Ausnahmefällen (Erw. 5)\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n9. Februar 2018 (EBVU 17.191).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.1\nZu beurteilen ist die Errichtung einer Begegnungszone im Sinne\nvon Art. 22b SSV, die der Stadtrat für die Quartierstrassen J.-, W.-,\nR.-strasse und B.-weg, alle in der Wohnzone W3, verfügt hat.\nGleichzeitig hat er die bestehenden Fahrverbote für Motorwagen und\nMotorräder, ausgenommen Zubringer, aufgehoben.\nDas Signal \"Begegnungszone\" (2.59.5) ist nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig (Art. 2a Abs. 5\nSSV). Es kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen,\nauf denen die Fussgängerinnen und Fussgänger sowie die Benützenden von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche gebrauchen dürfen. Diese sind gegenüber den Automobilistinnen und\nAutomobilisten vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht\n498 Verwaltungsbehörden 2018\n\nunnötig behindern. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h; das\nParkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt (Art. 22b SSV).\nBegegnungszonen können sowohl in Wohnzonen mit geringem\nmotorisiertem Individualverkehr (MIV) wie auch im Bereich von\nGeschäften realisiert werden. Sie bezwecken die Erhöhung der Verkehrssicherheit, ferner aber auch die Steigerung der Attraktivität des\nStrassenraums. Die Verkehrsmassnahme will eine Vielfalt von Nutzungen möglich machen und die Verkehrsbedingungen für den Langsamverkehr verbessern. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA)\nschreibt in einer Broschüre (Innerorts Verkehrsberuhigung, 2003,\nS. 18):\n\" Mit Begegnungszonen kann auf Nebenstrassen in Wohn- und\nGeschäftsbereichen eine Verkehrsberuhigung vorgenommen werden.\n(...) Mit der Umkehrung der Vortrittsverhältnisse zwischen dem Fussund Fahrverkehr sowie der Temposenkung auf 20 km/h wird die\nSicherheit erhöht und die Strasse erheblich attraktiver. Dies vor\nallem, weil damit die Wohn- und Geschäftsnutzung gegenüber der\nVerkehrsfunktion stärker gewichtet, die Aufenthalts- und Verkehrsbedingungen für den Langsamverkehr verbessert und die Zugänglichkeit zu den Wohnungen und Geschäften erleichtert wird.\"\nDer Kanton Basel-Stadt, der 1977 die erste \"Begegnungszone\"\n(Wohnstrasse) der Schweiz eingeführt hat, führt in einer aktuellen\nBroschüre aus (Bau- und Verkehrsdepartement, Planungsamt, Uuse\nuff d’Strooss! Die Basler Fibel für [vergessene] Strassenspiele, Basel\n2017, S. 56):\n\" Begegnungszonen machen die ganze Strasse wieder den\nFussgängerinnen und Fussgängern zugänglich. Kinder können in\nBegegnungszonen das Nebeneinander von Autos und Velos üben.\nDies wird auch von der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu)\nempfohlen. Gleichzeitig ermöglicht die Strasse auch Spiele, für\nwelche Parks weniger geeignet sind, wie Hockey, mit Kreide malen,\nInline Skates, Gluggere etc. Die Begegnungszonen entsprechen den\nzwei wichtigsten Leitsätzen, die der Regierungsrat 2012 zum\nöffentlichen Raum definiert hat: 1. Der öffentliche Raum gehört\nallen. 2. Der öffentliche Raum ist vielfältig nutzbar. Unter anderem\n2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 499\n\n"}