welche die Schlafzimmer sowie der Wohn-/Essbereich mit Sitzplatz orientiert sind. In Abwägung der Interessen der Nachbarschaft und der Bauherrschaft lässt sich der Standort an der Nordostfassade vorliegend jedenfalls nicht grundsätzlich in Frage stellen. Soweit die Beschwerdeführenden die Ergreifung von Schalldämmungsmassnahmen wie die Versenkung in einen mit schallabsorbierendem Material ausgekleideten Lichtschacht sowie einen Kulissenschalldämpfer und eine Abschirmwand vor dem Lichtschacht verlangen, lässt sich diese Forderung ebenfalls nicht auf das Vorsorgeprinzip stützen.