Folgende emissionsreduzierende Massnahmen müssen im Rahmen der Umsetzung des Vorsorgeprinzips geprüft werden (vgl. Vollzugshilfe 6.21, S. 2):  Wahl einer Anlage mit tiefem Schallleistungspegel,  Aufstellungsort der lärmigen Anlagenkomponenten,  Schalldämpfung jeglicher Art,  evtl. betriebliche Regulierungen. Was zunächst die Anlage selbst anbelangt, so bestätigt die Abteilung für Umwelt BVU, dass die vorgesehene Anlage im aktuellen Marktumfeld ein eher geräuscharmes Modell mit moderner Inverter-Regelung (Modulation) ist. Auch lässt sich feststellen, dass der Aufstellungsort des Aussenmoduls im Bereich der Nordostfassade – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden –