tan). Diese Wertung beeinflusst zugleich die Beurteilung der Verhältnismässigkeit und damit der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf der Emissionsseite. Mehr als die Einhaltung der Planungswerte zu verlangen, kann mithin nur dann als wirtschaftlich tragbar gelten, wenn sich bereits mit geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (vgl. zum Ganzen SCHRADE / LORETAN, Kommentar USG, a.a.O. Art. 11 N 34 b und Art. 25 N 24; BEZ 1994, Nr. 13, mit Hinweisen; BGE 124 II 517). 518 Verwaltungsbehörden 2018