Im Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 USG konkretisieren somit die Planungswerte nicht das Mass des technisch und betrieblich Möglichen und wirtschaftlich Tragbaren (Art. 11 Abs. 2 USG), sondern unmittelbar den Grundsatz der Vorsorge nach Art. 11 Abs. 2 USG; sie finden demnach als weiteres Vorsorgekriterium neben demjenigen des Art. 11 Abs. 2 USG zusätzlich Anwendung. Indessen wird in der Praxis die Forderung nach Einhaltung der Planungswerte die Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG regelmässig konsumieren, weil mit diesen Werten – von der Immissionsseite her betrachtet – generell-abstrakt das wünschbare Mass an Vorsorge bestimmt wird (d.h. dem Vorsorgeprinzip ist Genüge ge-