5.2) sind gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV die Lärmimmissionen einer neuen ortfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). Die letztgenannte Anforderung wiederholt jene von Art. 25 USG; die erstgenannte stützt sich unmittelbar auf Art. 11 Abs. 2 USG. Beide Anforderungen gelten kumulativ. Letztlich bestimmt diejenige Anforderung das nötige Mass der Emissionsbegrenzung, die sich im konkreten Einzelfall als die strengere erweist. Im Anwendungsbereich von Art.