heissen und die erteilte Baubewilligung aufgrund des festgestellten Verstosses gegen die Lärmschutzvorschriften der LSV aufzuheben. Aus prozessökonomischen Gründen wird nachfolgend dennoch auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Einhaltung des Vorsorgeprinzips eingegangen. 7. Vorsorgeprinzip 7.1 Nach dem Gesagten (Erw. 5.2) sind gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV die Lärmimmissionen einer neuen ortfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit.