Daneben sind aber noch weitere Möglichkeiten denkbar, wie die Planungswerte sowohl beim Küchenfenster als auch bei den übrigen lärmempfindlichen Räumen in der Umgebung eingehalten werden können, beispielsweise mittels einer Schallabschirmung nach oben oder – wenn der von der Abteilung für Umwelt BVU vorgeschlagene Standort nicht optimal sein sollte – der Verschiebung an einen alternativen Standort. Es bedarf allerdings in jedem Fall einer Projektüberarbeitung, die über das hinausgeht, was noch als geringfügige Änderung (analog § 52 Abs. 1 VRPG) bezeichnet werden könnte.