Nebenbestimmungen zu erteilen, kann namentlich deswegen unverhältnismässig sein, weil die Ablehnung des Baugesuchs den Bauherrn zwingt, ein nur geringfügig abgeändertes Baugesuch nochmals dem vollständigen Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage und Rechtsmittelweg zu unterstellen; damit geht er möglicherweise das Risiko von Rechtsänderungen, weiteren Einsprachen und Kostennachteilen ein. Derartige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, kann zudem auch im Interesse der Öffentlichkeit liegen (siehe AGVE 2016, S. 406 ff.; 2002, S. 243 mit weiteren Hinweisen, 1986, S. 307 f. mit Hinweisen; zum Ganzen: VGE III/95 vom 07. Juli 2016, S. 20 f.; III/21 vom 13. Mai 2008, S. 7;