Das Vorgehen der Behörden hat sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu richten. Dieser Grundsatz ist als allgemeines verfassungs- und verwaltungsrechtliches Prinzip von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 108 la 216). Er gilt in analoger Weise auch für das verwaltungsinterne und das verwaltungsexterne Beschwerdeverfahren (vgl. AGVE 2016, S. 406, mit Hinweisen; VGE III/21 vom 13. Mai 2008, S. 7). Eine Baubewilligung zu verweigern, statt sie mit 516 Verwaltungsbehörden 2018