Nebenbestimmung ausser Betracht. Welcher Fall zutrifft, ist nach qualitativen und nicht nach quantitativen Gesichtspunkten zu entscheiden. Das Gewicht eines Mangels ist am Umfang des Gesamtbauvorhabens zu messen (VGE III/95 vom 07. Juli 2016, S. 21; ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 59 N 44 und 51). Ganz entscheidendes Gewicht kommt auch dem Umstand zu, welche faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten mit der Behebung des Projektmangels bzw. der Realisierung der Auflage verbunden sind (vgl. BGer 1C_192/2009 vom 17. November 2009, E. 2.4). Das Vorgehen der Behörden hat sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu richten.