6.3.2 Die Anordnung einer Nebenbestimmung in einer Bau- und Nutzungsbewilligung stellt einen Mittelweg dar zwischen einer uneingeschränkten Zulassung eines Vorhabens oder einer Nutzung und der eigentlichen Verweigerung. Die Nebenbestimmung dient dazu, heilbare Mängel von Bauvorhaben zu beheben, ohne dass das Baugesuch abgewiesen und das Baubewilligungsverfahren allenfalls neu aufgerollt werden muss. Der Erlass einer Nebenbestimmung setzt somit einen Projektmangel voraus, der jedoch geringfügig ist (BGer 1C_476/2016 vom 9. März 2017, E. 2.4 mit Hinweis; VGE III/127 vom 14. September 2017, S. 8). Muss das Projekt grundlegend überarbeitet werden, fällt eine Korrektur mittels