6.3 6.3.1 Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Baubewilligung muss nicht zwingend zu deren Aufhebung führen. Vorab ist daher im Folgenden zu klären, ob die Baubewilligung (von der Rechtsmittelinstanz) mit einer Nebenbestimmung (Auflage) ergänzt werden kann, die geeignet ist, den Projektmangel zu beseitigen. 6.3.2 Die Anordnung einer Nebenbestimmung in einer Bau- und Nutzungsbewilligung stellt einen Mittelweg dar zwischen einer uneingeschränkten Zulassung eines Vorhabens oder einer Nutzung und der eigentlichen Verweigerung.