Angesichts der der Nachbarschaft gegenüber deutlich eingehaltenen Planungswerte erachten wir auch weitere schalldämmende Massnahmen (wie bspw. eine Verkleidung) vorliegend als nicht verhältnismässig." Die Beschwerdeinstanz hat keinen Anlass, die Einschätzung der Fachstelle anzuzweifeln, ist sie doch in sich schlüssig bzw. nachvollziehbar und zeugt von einer fundierten Kenntnis der Materie. Der Planungswert von 45 dB(A) nachts kann beim Küchenfenster auf der Parzelle der Beschwerdeführenden damit in der Form des vorliegenden Baugesuchs nicht eingehalten werden. … 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 515