Mit einem anderen möglichen Standort auf der Parzelle Nr. 438 (als der im obig genannten Punkt vorgeschlagen) lässt sich mit der Verdampfereinheit keine erhebliche Lärmreduktion auf die umliegende Nachbarschaft und auf den Eigentümer der Wärmepumpe, erwirken. Angesichts der der Nachbarschaft gegenüber deutlich eingehaltenen Planungswerte erachten wir auch weitere schalldämmende Massnahmen (wie bspw. eine Verkleidung) vorliegend als nicht verhältnismässig.