Die Küche weist einen Wohnanteil auf und gilt gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV – wie die Beschwerdeführenden zutreffend festhalten – als lärmempfindlicher Raum. Die Planungswerte sind damit auch im Bereich der Mitte des offenen Fensters der Küche auf Parzelle 438 einzuhalten. 6.2.3 Die Einhaltung der Planungswerte im Bereich des Küchenfensters auf Parzelle 438 beurteilte die Abteilung für Umwelt BVU wie folgt: "… Der Standort der geplanten lnverter-Luft-Wasser-Wärme- pumpe WPL 25 1-2 (bzw. der Verdampfereinheit) ist unterhalb des Küchenfensters (Nordost-Fassade) Liegenschaft X., Parzelle 438, vorgesehen. Gemäss der Vollzugshilfe