Vorliegend zeigt sich aufgrund des Grundrissplans, dass der Küchenbereich nicht durch eine Tür oder Ähnliches vom Ess- und Wohnbereich abgetrennt ist; es handelt sich um eine zum Ess-/ Wohnbereich hin offene Küche. Der so entstandene Raum ist weitaus grösser als 10 m2 und dient als Wohn-, Ess- und Küchenbereich in einem. Es handelt sich damit bei der fraglichen Küche ganz offensichtlich nicht um eine reine Arbeitsküche, sondern die Küche ist Teil des eigentlichen Wohnraums. Die Küche weist einen Wohnanteil auf und gilt gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV – wie die Beschwerdeführenden zutreffend festhalten – als lärmempfindlicher Raum.