maximalen Bruttoabmessungen von nicht mehr als 10 m2, ohne Einbauten und Möbel, noch als nicht lärmempfindliche Arbeitsküchen eingestuft werden, während grössere Küchen als lärmempfindliche Wohnküchen gelten (vgl. Bundesamt für Umwelt BAFU und Bundesamt für Strassen ASTRA, Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung, vom Dezember 2006, S. 31; Bundesamt für Verkehr BAV, Richtlinie Lärmsanierung der Eisenbahnen – Realisierung von Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden, vom Dezember 2006, S. 6). Vorliegend zeigt sich aufgrund des Grundrissplans, dass der Küchenbereich nicht durch eine Tür oder Ähnliches vom Ess- und Wohnbereich abgetrennt ist;