Es findet selbst gegen den Willen einer Person Anwendung, wenn sich diese aus Unwissenheit, Sorglosigkeit, Leichtsinn oder mit Absicht Immissionen aussetzen will, die auf Dauer die Gesundheit schädigen können. Zweck des USG ist nach dem Gesagten der Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, ihren Lebensgemeinschaften und Lebensräumen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen wie Lärm (vgl. Art. 1 Abs. 1 USG; Art. 1 Abs. 1 LSV). USG und LSV unterscheiden nach dem Gesagten nicht nach Eigentumsverhältnissen, zumal diese in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit betroffener Personen, inkl. Familien mit Kindern, nicht ausschlaggebend sind.