" Ergänzend ist diesbezüglich einzig festzuhalten, dass es auch keinen Unterschied macht, ob es sich bei der eigenen Liegenschaft um ein selbst bewohntes Einfamilienhaus oder um ein Mehrfamilienhaus handelt. Das Umweltschutzrecht ist zwingendes öffentliches Recht und steht nicht in der Disposition der Betroffenen. Es findet selbst gegen den Willen einer Person Anwendung, wenn sich diese aus Unwissenheit, Sorglosigkeit, Leichtsinn oder mit Absicht Immissionen aussetzen will, die auf Dauer die Gesundheit schädigen können.