Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, insofern er als massgebliche Empfangs- und Messpunkte die Fenster lärmempfindlicher Räume auf den Baugrundstücken […] berücksichtigt. Dass diese auf denselben Parzellen liegen wie die projektierten Wärmepumpen, entzieht sie dem Schutz der Lärmvorschriften nicht (so auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2011.00422/430 vom 7. März 2012, Erw. 7.2, in: BEZ 2012 Nr. 23, S. 17 ff.)." Ergänzend ist diesbezüglich einzig festzuhalten, dass es auch keinen Unterschied macht, ob es sich bei der eigenen Liegenschaft um ein selbst bewohntes Einfamilienhaus oder um ein Mehrfamilienhaus handelt.