Dass die Eigentumsgrenzen massgeblich wären, ergibt sich entgegen den Beschwerdeführerinnen auch nicht aus der Vollzugshilfe 6.21 der Vereinigung kantonaler Umweltschutzfachleute vom 11. März 2013 (S. 5), weil sich diese nicht spezifisch mit der Problematik lärmempfindlicher Gebäude auf dem Grundstück der lärmigen Anlage auseinandersetzt. Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, insofern er als massgebliche Empfangs- und Messpunkte die Fenster lärmempfindlicher Räume auf den Baugrundstücken […] berücksichtigt.