, Zürich 2004, Art. 1 N 18 f.). Lärmbezogen im Zentrum steht der Schutz vor Auswirkungen von Anlagen auf die Umwelt und 'Umgebung' (vgl. etwa Art. 20 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 USG). Vor diesem Zweckhintergrund orientieren sich die öffentlichrechtlichen Lärmschutzvorschriften des USG – anders als das Privatrecht und sein Schutz vor übermässigen Immissionen auf das 'Eigentum der Nachbarn' (Art. 684 Abs. 1 ZGB) – nicht an sachenrechtlichen Eigentumsgrenzen (siehe ROBERT WOLF, Kommentar USG, Art. 25 N 59 ff.). Anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung des Orts zur Ermittlung von Lärmimmissionen (Art.