Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, bei der Küche handle es sich entgegen der Auffassung des Gemeinderats um einen lärmempfindlichen Raum, da es eine Küche mit Wohnanteil sei. Die Planungswerte könnten daher auch im eigenen Haus der Beschwerdegegner nicht eingehalten werden. Zudem sei das Vorsorgeprinzip nicht beachtet worden. Weder sei der Aufstellungsort sorgfältig ausgewählt noch seien Schalldämpfungen geprüft worden. Die Aufstellung des Abluftventilators gegenüber dem Gebäude der Beschwerdeführenden sei falsch, weil das Gebäude der Beschwerdeführenden dasjenige sei, das den kleinsten Abstand zum Gebäude der Bauherrschaft aufweise.