Sie seien auch gegenüber der eigenen Liegenschaft einzuhalten. Mit dem am 25. Januar 2017 eingereichten Grundrissplan des Erdgeschosses zeige die Bauherrschaft auf, dass im Bereich der Wärmepumpe die Fenster von Küche und Bad lägen. Diese Räume gälten gemäss LSV nicht als lärmempfindliche Räume. Die Grenzwerte seien damit auch gegenüber der eigenen Liegenschaft eingehalten. Zudem habe die geplante Wärmepumpe mit einem tiefen Schallleistungspegel von 54 dB(A) und einer Heizleistung von 11,80 kW nach heutigem Stand der Technik bessere Eigenschaften als der Durchschnitt solcher Anlagen.