mieden werden. Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengeren Sinne nicht nötige Lärm absolut untersagt werden müsste; es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe. Vielmehr sind jedenfalls geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (vgl. BGE 126 II 307 ff.). 5.3 Die in Frage stehende Wärmepumpe stellt zweifellos eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV dar, bei deren Betrieb Lärmemissionen verursacht werden. Weiter handelt es sich um eine neue Einrichtung (vgl. Art. 25 USG und Art. 7 LSV), da sie nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzrechts (1. Januar 1985) bewilligt wurde (vgl. BGE 123 II 325;