das Vorsorgeprinzip gilt somit für neue und bestehende Quellen in gleicher Weise (vgl. BGE 120 Ib 436, E. 2a). Für den Bereich des Lärmschutzes ist festzuhalten, dass es sich bei der in der Lärmschutzverordnung und ihren Anhängen enthaltenen Belastungsgrenzwerten, d.h. den Planungswerten und den Immissionsgrenzwerten, nicht um Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 12 USG handelt, sondern um Werte, welche die Immissionen begrenzen. Ihre Einhaltung belegt nicht ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG getroffen worden sind.