Das Anbringen einer Verbotstafel ist so nach gegenwärtigem Wissen und allgemeiner Erfahrung als unnötig anzusehen. Der Stadtrat ist verpflichtet, die realisierten Massnahmen spätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung zu überprüfen, und muss zusätzliche Massnahmen ergreifen, wenn die angestrebten Ziele nicht erreicht worden sind (Art. 6 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen). Sein Vorgehen, auf Signalisierungen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit unnötig sind, zu verzichten, ist auch deshalb richtig, weil sich nur so bis zur Kontrolle in einem Jahr testen lässt, ob die Signalisierung ausreichend ist und die Annahmen zutreffend waren.