Im vorliegenden Fall ist plausibel, dass der Durchgangsverkehr, der möglichst rasch an ein Ziel gelangen will, Strassen mit höher zulässigen Geschwindigkeiten bevorzugen und die hier strittige, nur langsam befahrbare Begegnungszone meiden wird. Wie der Stadtrat treffend ausführt, soll das Strassenbild möglichst selbsterklärend sein und ein Schilderwald vermieden werden. Unnötige Signale und Markierungen dürfen von Bundesrechts wegen nicht angebracht werden (Art. 101 Abs. 3, 4 und 5 SSV). Das Anbringen einer Verbotstafel ist so nach gegenwärtigem Wissen und allgemeiner Erfahrung als unnötig anzusehen.