{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-02-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-17-185_2018-02-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2423", "Checksum": "ea365c138785f7db399e2898a460fa7d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 17.185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 19.02.2018 EBVU 17.185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 19.02.2018 EBVU 17.185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 19.02.2018 EBVU 17.185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmimmissionen einer Luft-Wasser-Wärmepumpe \n- Die Belastungsgrenzwerte für Lärmimmissionen müssen auch gegenüber der eigenen Liegenschaft eingehalten werden (Erw. 6). \n- Sie gelten für lärmempfindliche Räume, insbesondere auch für eine offene Küche, die Teil des eigentlichen Wohnraums ist (Erw. 6.2.2)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:54", "Checksum": "a622f44a3701f88c0f87895c83780b25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 19.02.2018 EBVU 17.185\nRegeste:\nLärmimmissionen einer Luft-Wasser-Wärmepumpe \n- Die Belastungsgrenzwerte für Lärmimmissionen müssen auch gegenüber der eigenen Liegenschaft eingehalten werden (Erw. 6). \n- Sie gelten für lärmempfindliche Räume, insbesondere auch für eine offene Küche, die Teil des eigentlichen Wohnraums ist (Erw. 6.2.2).\n\n504 Verwaltungsbehörden 2018\n\nhandlungs-Prozesses und hat beispielsweise den Zweck, das Umfahren eines 'lästigen' Lichtsignals zu verhindern (Schleichverkehr, z.B.\nin Bern beim Sulgenbachweg).\"\nDemnach wäre es grundsätzlich zulässig, auch in Begegnungszonen ein Fahrverbot anzubringen, allerdings nur in Ausnahmefällen.\nIm vorliegenden Fall ist plausibel, dass der Durchgangsverkehr, der\nmöglichst rasch an ein Ziel gelangen will, Strassen mit höher zulässigen Geschwindigkeiten bevorzugen und die hier strittige, nur langsam befahrbare Begegnungszone meiden wird. Wie der Stadtrat\ntreffend ausführt, soll das Strassenbild möglichst selbsterklärend sein\nund ein Schilderwald vermieden werden. Unnötige Signale und Markierungen dürfen von Bundesrechts wegen nicht angebracht werden\n(Art. 101 Abs. 3, 4 und 5 SSV). Das Anbringen einer Verbotstafel ist\nso nach gegenwärtigem Wissen und allgemeiner Erfahrung als unnötig anzusehen.\nDer Stadtrat ist verpflichtet, die realisierten Massnahmen\nspätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung zu überprüfen, und\nmuss zusätzliche Massnahmen ergreifen, wenn die angestrebten\nZiele nicht erreicht worden sind (Art. 6 der Verordnung über die\nTempo-30-Zonen und die Begegnungszonen). Sein Vorgehen, auf\nSignalisierungen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit unnötig sind, zu\nverzichten, ist auch deshalb richtig, weil sich nur so bis zur Kontrolle\nin einem Jahr testen lässt, ob die Signalisierung ausreichend ist und\ndie Annahmen zutreffend waren.\n\n71 Lärmimmissionen einer Luft-Wasser-Wärmepumpe\n- Die Belastungsgrenzwerte für Lärmimmissionen müssen auch gegenüber der eigenen Liegenschaft eingehalten werden (Erw. 6).\n- Sie gelten für lärmempfindliche Räume, insbesondere auch für eine\noffene Küche, die Teil des eigentlichen Wohnraums ist (Erw. 6.2.2).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n19. Februar 2018 (EBVU 17.185).\n2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 505\n\nAus den Erwägungen\n\n5. Ausgangslage und Rügen\n5.1\nStreitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist\neine geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe des Typs WPL 25 l-2 Set\nauf Parzelle 438 in A. Die Wärmepumpe soll in einem Abstand von\nca. 0,5 m vor der Nordostfassade des Gebäudes Nr. 2233 der Beschwerdegegner aufgestellt werden. Zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden wird die Wärmepumpe einen Abstand von ca. 16 m aufweisen.\nStrittig ist vorliegend, ob die Wärmepumpe die Anforderungen\nder Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere jene der Lärmschutz-\nVerordnung, einhält.\n5.2\nDas Umweltschutzgesetz bezweckt den Schutz der Menschen,\nTiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume\ngegen schädliche und lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu\nsolchen Einwirkungen gehören auch Lärm, Erschütterungen und\nStrahlen, die durch den Bau und den Betrieb einer Anlage erzeugt\nwerden (Art. 7 Abs. 1 USG). Anlagen sind Bauten, Verkehrswege\nund andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den\nAnlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt (Art. 7 Abs. 7 USG). Der Lärm wird am Ort der\nEntstehung als Emission und dort, wo er stört, als Immission bezeichnet. Lärm muss, ebenso wie andere Einwirkungen, durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG), und\nzwar durch ein zweistufiges System. In einer ersten Stufe sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen im\nRahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und\nbetrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (sog. Vorsorgeprinzip; vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a\nund Art. 8 Abs. 1 LSV; BGE 126 II 305 ff. und 118 Ib 238 sowie\nAGVE 1999, S. 272 f., je mit Hinweisen). Mit der Postulierung des\nVorsorgeprinzips soll die Umweltbelastung präventiv möglichst weit\nunterhalb der Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze gehalten wer-\n506 Verwaltungsbehörden 2018\n\n"}