Die Beschwerdeführenden führen grundsätzlich zu Recht aus, dass sie damit sinngemäss aufgefordert würden, ein Baugesuch einzureichen. Mit anderen Worten kann festgestellt werden, dass die in Frage stehende Feststellungsverfügung nach Eintritt ihrer Rechtskraft dem Gemeinderat erlauben würde, die Beschwerdeführenden aufzufordern, ein Baugesuch einzureichen beziehungsweise das am 4. Dezember 2017 von Amtes wegen bereits eingeleitete Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Die Beschwerdeführenden sind durch die damit verbundenen Kosten und das Risiko einer Baugesuchsabweisung mit Rückbauanordnung beschwert und damit in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen.