1. Feststellungsverfügung und Legitimation der Beschwerdeführenden Die angefochtene Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 8. August 2018 sowie der Entscheid des Gemeinderats H. vom 20. August 2018 stellen einzig und allein fest, dass die auf der Parzelle 42 erstellten Bauten (Einfriedung mit Kirschlorbeerhecke, Zaun, Kiesweg und allfällige weitere) baubewilligungspflichtig im Sinne von Art. 22 RPG und § 59 BauG seien. Es handelt sich somit um Feststellungsentscheide. Die Beschwerdeführenden führen grundsätzlich zu Recht aus, dass sie damit sinngemäss aufgefordert würden, ein Baugesuch einzureichen.