RAPHAEL KRAMER, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 1 N 16–22, m.w.H.). Beim Ahornweg handelt es sich um eine durchgängige, von beiden Seiten befahrbare Strasse mit mehreren daran angeschlossenen Liegenschaften. Der Ahornweg dient nicht ausschliesslich privatem Gebrauch, sondern steht einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Der Ahornweg bildet folglich eine öffentliche Strasse im Sinn der Strassenverkehrsgesetzgebung, auf welche die Strassenverkehrsregeln anzuwenden sind. 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 353