Öffentlich im Sinn des SVG sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht sowie ob sie dem Gemeingebrauch offensteht, ist nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr, dass die Verkehrsfläche einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offensteht. Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinn des SVG geht selbst dann nicht verloren, wenn die Verkehrsfläche nur für gewisse Zwecke (z.B. für den Zubringerdienst) offensteht, solange der Kreis der Benutzenden unbestimmbar bleibt (BGE 104 IV 105, 108; 101 IV 173, 175; BGer 6B_630/2015 vom 8. Februar 2016, E. 2.2; 6B_384/2015 vom 7.