Die Strassenverkehrsregeln sind auch auf den in privatem Eigentum stehenden Ahornweg anzuwenden, obwohl dieser nicht dem Gemeingebrauch offensteht und damit gemäss dem Baugesetz nicht als öffentliche Strasse gilt (vgl. § 80 Abs. 1 BauG). Massgebend, ob es sich um eine öffentliche Strasse handelt, auf welche die Verkehrsregeln Anwendung finden, ist der Begriff der öffentlichen Strasse gemäss dem SVG, der sich mit jenem des BauG nicht deckt (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 SVG). Öffentlich im Sinn des SVG sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV).