Diese Praxis ist eine Umsetzung des Verursacherprinzips (siehe Art. 2 USG), das auch § 31 Abs. 4 VRPG zugrunde liegt (vgl. dazu EBVU 13.787 vom 22. Mai 2014, S. 7; anders für das Beschwerdeverfahren: Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] III/69 vom 27. August 2006 und VGE III/138 vom 20. November 2015). 56 Strassenverkehrsregeln Die Strassenverkehrsregeln gelten für "öffentliche Strassen". Anders als gemäss Baugesetz fallen darunter auch Privatstrassen, die zwar nicht im Gemeingebrauch stehen, die aber einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offenstehen.