{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-07-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-16-866_2019-07-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2344", "Checksum": "bbd2e7c1a3c51df142f342968a146ac2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 16.866"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.07.2019 EBVU 16.866"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.07.2019 EBVU 16.866"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.07.2019 EBVU 16.866"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsregeln \nDie Strassenverkehrsregeln gelten für \"öffentliche Strassen\". 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Wird der Auftrag für die Ermittlungen von der Vollzugsbehörde erteilt, kann diese\ndie Kosten auf den Inhaber der Anlage überwälzen … (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2004.00240\nvom 27. April 2005, E. 8.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2007.00214 vom 6. Mai 2009, E.13.1). Gemäss dieser Rechtsprechung ist der Immissionskläger von der Übernahme der\nKosten für ein erforderliches Gutachten in jedem Fall befreit, auch\nwenn sich seine Einwände im Immissionsklageverfahren als haltlos\nerweisen sollten und er entsprechend als vollumfänglich unterliegend\ngilt. Diese Praxis ist eine Umsetzung des Verursacherprinzips (siehe\nArt. 2 USG), das auch § 31 Abs. 4 VRPG zugrunde liegt (vgl. dazu\nEBVU 13.787 vom 22. Mai 2014, S. 7; anders für das Beschwerdeverfahren: Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau\n[VGE] III/69 vom 27. August 2006 und VGE III/138 vom\n20. November 2015).\n\n56 Strassenverkehrsregeln\nDie Strassenverkehrsregeln gelten für \"öffentliche Strassen\". Anders als\ngemäss Baugesetz fallen darunter auch Privatstrassen, die zwar nicht im\nGemeingebrauch stehen, die aber einem unbestimmten Personenkreis zur\nBenutzung offenstehen.\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n8. Juli 2019 (EBVU 16.866)\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Verzweigung Ahornweg – Mattenweg\n…\n352 Verwaltungsbehörden 2019\n\nDie Strassenverkehrsregeln sind auch auf den in privatem\nEigentum stehenden Ahornweg anzuwenden, obwohl dieser nicht\ndem Gemeingebrauch offensteht und damit gemäss dem Baugesetz\nnicht als öffentliche Strasse gilt (vgl. § 80 Abs. 1 BauG). Massgebend, ob es sich um eine öffentliche Strasse handelt, auf welche die\nVerkehrsregeln Anwendung finden, ist der Begriff der öffentlichen\nStrasse gemäss dem SVG, der sich mit jenem des BauG nicht deckt\n(vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 SVG). Öffentlich im Sinn des SVG sind\nStrassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1\nAbs. 2 VRV). Ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum\nsteht sowie ob sie dem Gemeingebrauch offensteht, ist nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr, dass die Verkehrsfläche einem\nunbestimmten Personenkreis zur Benutzung offensteht. Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinn des SVG geht selbst dann nicht\nverloren, wenn die Verkehrsfläche nur für gewisse Zwecke (z.B. für\nden Zubringerdienst) offensteht, solange der Kreis der Benutzenden\nunbestimmbar bleibt (BGE 104 IV 105, 108; 101 IV 173, 175; BGer\n6B_630/2015 vom 8. Februar 2016, E. 2.2; 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 3.2). Keine Geltung beanspruchen die Verkehrsordnungsvorschriften des SVG lediglich auf Strassen, deren Benutzung auf bestimmte Personen beschränkt ist. Eine solche Einschränkung muss allerdings entweder durch ein signalisiertes Verbot oder\ndurch eine Abschrankung kenntlich gemacht sein (BGE 104 IV 105,\n108; BGer 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008, E. 1.1; vgl. für die\nBegründung dieses weiten Strassenbegriffs: BGer 6B_54/2010 vom\n18. März 2010, E. 1.2; 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008, E. 1.1,\nm.w.H.; zum Ganzen: BERNHARD WALDMANN/RAPHAEL KRAMER,\nin: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 1 N 16–22, m.w.H.).\nBeim Ahornweg handelt es sich um eine durchgängige, von beiden\nSeiten befahrbare Strasse mit mehreren daran angeschlossenen\nLiegenschaften. Der Ahornweg dient nicht ausschliesslich privatem\nGebrauch, sondern steht einem unbestimmten Personenkreis zur\nBenutzung offen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.\nDer Ahornweg bildet folglich eine öffentliche Strasse im Sinn der\nStrassenverkehrsgesetzgebung, auf welche die Strassenverkehrsregeln anzuwenden sind.\n2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 353\n\n57 Baubewilligungspflicht für die Gartengestaltung in der Landwirtschaftszone\n- Legitimation der Beschwerdeführenden zur Anfechtung einer\nFeststellungsverfügung (Erw. 1)\n- Baubewilligungspflicht einer Kirschlorbeerhecke (Erw. 4.3.1)\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats vom 29. Mai 2019 i.S. C. und N.W.\ngegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats H. (RRB Nr. 2019-000606).\n\nAus den Erwägungen\n\n"}