2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 351 künfte zu erteilen, sondern nötigenfalls auch Abklärungen durchzu- führen. Soweit die Kosten dieser Abklärungen direkt beim Aus- kunftspflichtigen anfallen, hat er sie selber zu tragen. Wird der Auf- trag für die Ermittlungen von der Vollzugsbehörde erteilt, kann diese die Kosten auf den Inhaber der Anlage überwälzen … (vgl. dazu Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2004.00240 vom 27. April 2005, E. 8.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zürich VB.2007.00214 vom 6. Mai 2009, E.13.1). Gemäss die- ser Rechtsprechung ist der Immissionskläger von der Übernahme der Kosten für ein erforderliches Gutachten in jedem Fall befreit, auch wenn sich seine Einwände im Immissionsklageverfahren als haltlos erweisen sollten und er entsprechend als vollumfänglich unterliegend gilt. Diese Praxis ist eine Umsetzung des Verursacherprinzips (siehe Art. 2 USG), das auch § 31 Abs. 4 VRPG zugrunde liegt (vgl. dazu EBVU 13.787 vom 22. Mai 2014, S. 7; anders für das Beschwerde- verfahren: Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] III/69 vom 27. August 2006 und VGE III/138 vom 20. November 2015). 56 Strassenverkehrsregeln Die Strassenverkehrsregeln gelten für "öffentliche Strassen". Anders als gemäss Baugesetz fallen darunter auch Privatstrassen, die zwar nicht im Gemeingebrauch stehen, die aber einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offenstehen. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Juli 2019 (EBVU 16.866) Aus den Erwägungen 2. Verzweigung Ahornweg – Mattenweg … 352 Verwaltungsbehörden 2019 Die Strassenverkehrsregeln sind auch auf den in privatem Eigentum stehenden Ahornweg anzuwenden, obwohl dieser nicht dem Gemeingebrauch offensteht und damit gemäss dem Baugesetz nicht als öffentliche Strasse gilt (vgl. § 80 Abs. 1 BauG). Massge- bend, ob es sich um eine öffentliche Strasse handelt, auf welche die Verkehrsregeln Anwendung finden, ist der Begriff der öffentlichen Strasse gemäss dem SVG, der sich mit jenem des BauG nicht deckt (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 SVG). Öffentlich im Sinn des SVG sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht sowie ob sie dem Gemeingebrauch offensteht, ist nicht ent- scheidend. Massgebend ist vielmehr, dass die Verkehrsfläche einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offensteht. Der Charak- ter als öffentliche Strasse im Sinn des SVG geht selbst dann nicht verloren, wenn die Verkehrsfläche nur für gewisse Zwecke (z.B. für den Zubringerdienst) offensteht, solange der Kreis der Benutzenden unbestimmbar bleibt (BGE 104 IV 105, 108; 101 IV 173, 175; BGer 6B_630/2015 vom 8. Februar 2016, E. 2.2; 6B_384/2015 vom 7. De- zember 2015, E. 3.2). Keine Geltung beanspruchen die Verkehrs- ordnungsvorschriften des SVG lediglich auf Strassen, deren Benut- zung auf bestimmte Personen beschränkt ist. Eine solche Einschrän- kung muss allerdings entweder durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung kenntlich gemacht sein (BGE 104 IV 105, 108; BGer 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008, E. 1.1; vgl. für die Begründung dieses weiten Strassenbegriffs: BGer 6B_54/2010 vom 18. März 2010, E. 1.2; 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008, E. 1.1, m.w.H.; zum Ganzen: BERNHARD WALDMANN/RAPHAEL KRAMER, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 1 N 16–22, m.w.H.). Beim Ahornweg handelt es sich um eine durchgängige, von beiden Seiten befahrbare Strasse mit mehreren daran angeschlossenen Liegenschaften. Der Ahornweg dient nicht ausschliesslich privatem Gebrauch, sondern steht einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Der Ahornweg bildet folglich eine öffentliche Strasse im Sinn der Strassenverkehrsgesetzgebung, auf welche die Strassenverkehrs- regeln anzuwenden sind. 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 353 57 Baubewilligungspflicht für die Gartengestaltung in der Landwirt- schaftszone - Legitimation der Beschwerdeführenden zur Anfechtung einer Feststellungsverfügung (Erw. 1) - Baubewilligungspflicht einer Kirschlorbeerhecke (Erw. 4.3.1) Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 29. Mai 2019 i.S. C. und N.W. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinde- rats H. (RRB Nr. 2019-000606). Aus den Erwägungen 1. Feststellungsverfügung und Legitimation der Beschwerde- führenden Die angefochtene Verfügung der Abteilung für Baubewilli- gungen BVU vom 8. August 2018 sowie der Entscheid des Gemein- derats H. vom 20. August 2018 stellen einzig und allein fest, dass die auf der Parzelle 42 erstellten Bauten (Einfriedung mit Kirschlorbeer- hecke, Zaun, Kiesweg und allfällige weitere) baubewilligungspflich- tig im Sinne von Art. 22 RPG und § 59 BauG seien. Es handelt sich somit um Feststellungsentscheide. Die Beschwerdeführenden führen grundsätzlich zu Recht aus, dass sie damit sinngemäss aufgefordert würden, ein Baugesuch einzureichen. Mit anderen Worten kann fest- gestellt werden, dass die in Frage stehende Feststellungsverfügung nach Eintritt ihrer Rechtskraft dem Gemeinderat erlauben würde, die Beschwerdeführenden aufzufordern, ein Baugesuch einzureichen be- ziehungsweise das am 4. Dezember 2017 von Amtes wegen bereits eingeleitete Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Die Be- schwerdeführenden sind durch die damit verbundenen Kosten und das Risiko einer Baugesuchsabweisung mit Rückbauanordnung be- schwert und damit in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen. Die Legitimation der Beschwerdeführenden zur Erhebung der vor-