Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Schlussfolgerung des Gemeinderats nachvollziehbar. Entscheidend ist insbesondere, dass die Dächer der Garagen und der Hauptbauten ineinander übergehen und so einen zusammenhängenden Eindruck ergeben. … (Somit gelten) die beiden Einfamilienhäuser mit den Garagen als bauliche Einheit. 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 421