nicht. In der BO hingegen werden Reihenhausüberbauungen ausdrücklich erwähnt: Gemäss § 8.1.1 Abs. 4 BO ist bei Reihenhausüberbauungen, Teppich- und Terrassensiedlungen die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelstücke. Damit ist klar, dass die geschlossene Bauweise in der Gemeinde grundsätzlich zulässig ist. Der Gebäudeabstand ist in solchen Fällen offensichtlich nicht mehr relevant. Es stellt sich demnach die Frage, ob bei den beiden Einfamilienhäusern vorliegend von geschlossener Bauweise auszugehen ist. Der Begriff "geschlossene Bauweise" ist im kommunalen Baurecht nicht genau bestimmt.