Die Garagen seien nicht mehr als Klein- und Anbauten erkennbar. … Bei einem Zusammenbau komme der Gebäudeabstand nicht zur Anwendung. … 3.2.2 Bei der Auslegung kommunaler Bauvorschriften ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden bei der Ausscheidung und Definition der verschiedenen Zonen (§§ 13 Abs. 1 sowie 15 Abs. 1 und 2 lit. a BauG) aufgrund von § 106 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 verfassungsrechtlich geschützte Autonomie geniessen; hierin eingeschlossen ist die Anwendung des autonomen Gemeinde- 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 419