{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-09-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA-17-95_2017-09-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2514", "Checksum": "d9d66e106a0f5129fff9052fe2ba11e5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA.17.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 15.09.2017 BVURA.17.95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 15.09.2017 BVURA.17.95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 15.09.2017 BVURA.17.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeabstand und geschlossene Bauweise \nDer Gebäudeabstand darf null sein, wenn das kommunale Recht den Gebäudeabstand zwar für zwingend, gleichzeitig aber die geschlossene Bauweise für zulässig erklärt."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:06", "Checksum": "ebacc74311f77541269587a1bf6577b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 15.09.2017 BVURA.17.95\nRegeste:\nGebäudeabstand und geschlossene Bauweise \nDer Gebäudeabstand darf null sein, wenn das kommunale Recht den Gebäudeabstand zwar für zwingend, gleichzeitig aber die geschlossene Bauweise für zulässig erklärt.\n\n2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 417\n\nbrüchen sind Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster\nsowie spezielle Giebelkonstruktionen gemeint (Anhang 3 BauV: § 16\nAbs. 2 ABauV).\nWas Dachaufbauten sind, führt der Verordnungstext nicht näher\naus. Darunter fallen namentlich Lukarnen und Gauben. Es sind Bauteile, die die Dachhaut nach aussen durchbrechen. Die hier fraglichen\nVorbauten sind nun allerdings nur zum Teil auf dem Dach positioniert. Sie durchbrechen die Trauflinie und sind dieser vorgelagert.\nSie werden so zu Fassadenteilen und machen das Dachgeschoss zum\nVollgeschoss. Zusammen mit dem Erd- und dem Obergeschoss zählen die Häuser drei Geschosse. In der Dorfzone, in der nur zwei Vollgeschosse erstellt werden dürfen, sind solche Häuser unzulässig (§ 6\nBO).\nAuch in diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.\n\nAbbildung 2 Der Vorbau steht 1,15 m vor der Trauflinie und macht das Dachgeschoss zum\nVollgeschoss.\n\n88 Gebäudeabstand und geschlossene Bauweise\nDer Gebäudeabstand darf null sein, wenn das kommunale Recht den Gebäudeabstand zwar für zwingend, gleichzeitig aber die geschlossene Bauweise für zulässig erklärt.\n418 Verwaltungsbehörden 2017\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n15. September 2017 (BVURA.17.95)\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Bauvorhaben\nDie Bauparzelle Nr. 879 liegt in der Wohnzone W2. Das Projekt\nsieht den Bau von zwei zweigeschossigen Einfamilienhäusern mit\nseitlich an den jeweiligen Hauptbau angebauten Doppelgaragen (von\nje 3 m Breite) vor. … Die einander gegenüber liegenden Doppelgaragen sind auf ihrer gesamten Länge zusammengebaut. …\n3.2 Gebäudeabstand zwischen den beiden neuen Einfamilienhäusern\n3.2.1\nDie Beschwerdeführenden machen … eine Verletzung des Gebäudeabstands geltend. Dieser betrage lediglich 6 m statt 8 m. Eine\nVerminderung des Gebäudeabstands sei nach § 8.1.4 Abs. 1 Satz 3\nBO nicht zulässig. … Durch die beiden Garagen zwischen den Einfamilienhäusern würde der Gebäudeabstand nicht aufgehoben. …\nDer Gemeinderat entgegnet, dass sich bei den beiden Einfamilienhäusern in der Mitte jeweils eine Garage einfüge, welche sich\nunter der jeweiligen Dachverlängerung des Hauptdachs befinde. Mit\nden verbundenen Dächern der Garage, dem visuellen Zusammenhang mit den Hauptdächern und dem direkten Zugang von der Garage in das Wohnhaus handle es sich um eine zusammengebaute\nSituation. Die Garagen seien nicht mehr als Klein- und Anbauten erkennbar. … Bei einem Zusammenbau komme der Gebäudeabstand\nnicht zur Anwendung. …\n3.2.2\nBei der Auslegung kommunaler Bauvorschriften ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden bei der Ausscheidung und Definition\nder verschiedenen Zonen (§§ 13 Abs. 1 sowie 15 Abs. 1 und 2 lit. a\nBauG) aufgrund von § 106 der Verfassung des Kantons Aargau vom\n25. Juni 1980 verfassungsrechtlich geschützte Autonomie geniessen;\nhierin eingeschlossen ist die Anwendung des autonomen Gemeinde-\n2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 419\n\nrechts. Daraus folgt, dass sich das Verwaltungsgericht – und mit ihm\ndas BVU – bei der Überprüfung einschlägiger gemeinderätlicher\nEntscheide zurückzuhalten hat, zumindest soweit es bei den zu entscheidenden Fragen um rein lokale Anliegen geht und weder\nüberörtliche Interessen noch überwiegende Rechtsschutzanliegen berührt werden. Die Gemeinde kann sich in solchen Fällen bei der\nAuslegung kommunalen Rechts insbesondere dort auf ihre Autonomie berufen, wo eine Regelung unbestimmt ist und verschiedene\nAuslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind hier gehalten, das Ergebnis der\ngemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne\nNot ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen\nzu setzen. Die Autonomie der Gemeindebehörden hat jedoch auch in\ndiesen Fällen dort ihre Grenzen, wo sich eine Auslegung mit dem\nWortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr\nvereinbaren lässt (AGVE 2003, S. 190).\nGemäss § 47 Abs. 1 BauG schreiben die Gemeinden Grenz- und\nGebäudeabstände vor. Soweit sie nichts anderes festlegen, können\ndie Abstände ungleich verteilt, verkleinert oder aufgehoben werden\n(§ 47 Abs. 2 BauG). Der Gebäudeabstand zwischen Gebäuden auf\ndem gleichen Grundstück kann reduziert oder aufgehoben werden,\nwenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben und die Gemeinden nichts anderes\nfestlegen (§ 20 Abs. 3 ABauV in Anhang 3 BauV). Gemäss § 8.1.4\nAbs. 1 BO ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der\nvorgeschriebenen Grenzabstände. Privatrechtliche Vereinbarungen\nüber eine Verminderung des Gebäudeabstands können nicht berücksichtigt werden. Bei Gebäuden auf der gleichen Parzelle ist der\nGebäudeabstand so zu bemessen, dass sich die Begrenzungslinien\nder Abstandsdiagramme der einzelnen Gebäude nicht überschneiden\n(§ 8.1.4 Abs. 2 BO). Das heisst, die kommunale Vorschrift … lässt\neine Unterschreitung des Gebäudeabstands auch auf der gleichen\nParzelle nicht zu.\n… Einschränkungen in Bezug auf die Bauweise, insbesondere\nVorschriften über die zulässige Anzahl der Wohneinheiten und die\nZulässigkeit der geschlossenen Bauweise finden sich in der BO\n420 Verwaltungsbehörden 2017\n\n"}