2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 417 brüchen sind Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster sowie spezielle Giebelkonstruktionen gemeint (Anhang 3 BauV: § 16 Abs. 2 ABauV). Was Dachaufbauten sind, führt der Verordnungstext nicht näher aus. Darunter fallen namentlich Lukarnen und Gauben. Es sind Bau- teile, die die Dachhaut nach aussen durchbrechen. Die hier fraglichen Vorbauten sind nun allerdings nur zum Teil auf dem Dach positio- niert. Sie durchbrechen die Trauflinie und sind dieser vorgelagert. Sie werden so zu Fassadenteilen und machen das Dachgeschoss zum Vollgeschoss. Zusammen mit dem Erd- und dem Obergeschoss zäh- len die Häuser drei Geschosse. In der Dorfzone, in der nur zwei Voll- geschosse erstellt werden dürfen, sind solche Häuser unzulässig (§ 6 BO). Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Abbildung 2 Der Vorbau steht 1,15 m vor der Trauflinie und macht das Dachgeschoss zum Vollgeschoss. 88 Gebäudeabstand und geschlossene Bauweise Der Gebäudeabstand darf null sein, wenn das kommunale Recht den Ge- bäudeabstand zwar für zwingend, gleichzeitig aber die geschlossene Bau- weise für zulässig erklärt. 418 Verwaltungsbehörden 2017 Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 15. September 2017 (BVURA.17.95) Aus den Erwägungen 1. Bauvorhaben Die Bauparzelle Nr. 879 liegt in der Wohnzone W2. Das Projekt sieht den Bau von zwei zweigeschossigen Einfamilienhäusern mit seitlich an den jeweiligen Hauptbau angebauten Doppelgaragen (von je 3 m Breite) vor. … Die einander gegenüber liegenden Doppelgara- gen sind auf ihrer gesamten Länge zusammengebaut. … 3.2 Gebäudeabstand zwischen den beiden neuen Einfamilien- häusern 3.2.1 Die Beschwerdeführenden machen … eine Verletzung des Ge- bäudeabstands geltend. Dieser betrage lediglich 6 m statt 8 m. Eine Verminderung des Gebäudeabstands sei nach § 8.1.4 Abs. 1 Satz 3 BO nicht zulässig. … Durch die beiden Garagen zwischen den Einfa- milienhäusern würde der Gebäudeabstand nicht aufgehoben. … Der Gemeinderat entgegnet, dass sich bei den beiden Einfa- milienhäusern in der Mitte jeweils eine Garage einfüge, welche sich unter der jeweiligen Dachverlängerung des Hauptdachs befinde. Mit den verbundenen Dächern der Garage, dem visuellen Zusammen- hang mit den Hauptdächern und dem direkten Zugang von der Ga- rage in das Wohnhaus handle es sich um eine zusammengebaute Situation. Die Garagen seien nicht mehr als Klein- und Anbauten er- kennbar. … Bei einem Zusammenbau komme der Gebäudeabstand nicht zur Anwendung. … 3.2.2 Bei der Auslegung kommunaler Bauvorschriften ist zu berück- sichtigen, dass die Gemeinden bei der Ausscheidung und Definition der verschiedenen Zonen (§§ 13 Abs. 1 sowie 15 Abs. 1 und 2 lit. a BauG) aufgrund von § 106 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 verfassungsrechtlich geschützte Autonomie geniessen; hierin eingeschlossen ist die Anwendung des autonomen Gemeinde- 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 419 rechts. Daraus folgt, dass sich das Verwaltungsgericht – und mit ihm das BVU – bei der Überprüfung einschlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten hat, zumindest soweit es bei den zu ent- scheidenden Fragen um rein lokale Anliegen geht und weder überörtliche Interessen noch überwiegende Rechtsschutzanliegen be- rührt werden. Die Gemeinde kann sich in solchen Fällen bei der Auslegung kommunalen Rechts insbesondere dort auf ihre Autono- mie berufen, wo eine Regelung unbestimmt ist und verschiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen. Die kantona- len Rechtsmittelinstanzen sind hier gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen. Die Autonomie der Gemeindebehörden hat jedoch auch in diesen Fällen dort ihre Grenzen, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbaren lässt (AGVE 2003, S. 190). Gemäss § 47 Abs. 1 BauG schreiben die Gemeinden Grenz- und Gebäudeabstände vor. Soweit sie nichts anderes festlegen, können die Abstände ungleich verteilt, verkleinert oder aufgehoben werden (§ 47 Abs. 2 BauG). Der Gebäudeabstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück kann reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen An- forderungen gewahrt bleiben und die Gemeinden nichts anderes festlegen (§ 20 Abs. 3 ABauV in Anhang 3 BauV). Gemäss § 8.1.4 Abs. 1 BO ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände. Privatrechtliche Vereinbarungen über eine Verminderung des Gebäudeabstands können nicht berück- sichtigt werden. Bei Gebäuden auf der gleichen Parzelle ist der Gebäudeabstand so zu bemessen, dass sich die Begrenzungslinien der Abstandsdiagramme der einzelnen Gebäude nicht überschneiden (§ 8.1.4 Abs. 2 BO). Das heisst, die kommunale Vorschrift … lässt eine Unterschreitung des Gebäudeabstands auch auf der gleichen Parzelle nicht zu. … Einschränkungen in Bezug auf die Bauweise, insbesondere Vorschriften über die zulässige Anzahl der Wohneinheiten und die Zulässigkeit der geschlossenen Bauweise finden sich in der BO 420 Verwaltungsbehörden 2017 nicht. In der BO hingegen werden Reihenhausüberbauungen ausdrücklich erwähnt: Gemäss § 8.1.1 Abs. 4 BO ist bei Reihenhaus- überbauungen, Teppich- und Terrassensiedlungen die Ausnützungs- ziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzel- stücke. Damit ist klar, dass die geschlossene Bauweise in der Ge- meinde grundsätzlich zulässig ist. Der Gebäudeabstand ist in solchen Fällen offensichtlich nicht mehr relevant. Es stellt sich demnach die Frage, ob bei den beiden Einfamilienhäusern vorliegend von ge- schlossener Bauweise auszugehen ist. Der Begriff "geschlossene Bauweise" ist im kommunalen Bau- recht nicht genau bestimmt. In Literatur und Rechtsprechung wird unter "geschlossener Bauweise", unter Abgrenzung zum Begriff der "offenen Bauweise", das Aneinanderfügen von mehreren, funktional unabhängigen Baueinheiten auf einer Achse verstanden (vgl. ZIMMERLIN ERICH, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, S. 347; FRITZSCHE CHRISTOPH/BÖSCH PETER, Züricher Planungs- und Baurecht, 4. Aufl., Zürich 2006, S. 874 f.; SIEBER ROMAN, Die bauliche Verdichtung aus rechtlicher Sicht, Diss. Freiburg 1996, S. 113 f.; AGVE 1969, S. 160; 1992, S. 352). Unter einer "offenen Bauweise" wird im allgemeinen eine Überbauung verstanden, bei der u.a. die Gebäude nicht durchgehend, über die Grundstücksgrenze hinweg, aneinanderstossen, wobei Zwischenbauten, wie zum Bei- spiel Garagen, noch angehen (AGVE 1969, S. 160). Entscheidend für die geschlossene Bauweise ist, ob die zusammengebauten Ge- bäude als "Ganzheit" erscheinen (vgl. dazu Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 2009-000835 vom 3. Juni 2009), d.h. der optische Ein- druck ist ausschlaggebend (VGE III/55 vom 31. August 2006, E. 5.2.2). Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Schlussfolge- rung des Gemeinderats nachvollziehbar. Entscheidend ist insbeson- dere, dass die Dächer der Garagen und der Hauptbauten ineinander übergehen und so einen zusammenhängenden Eindruck ergeben. … (Somit gelten) die beiden Einfamilienhäuser mit den Garagen als bauliche Einheit. 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 421 89 Schattendiagramm - Der Schattenwurf wird an den mittleren Wintertagen, dem 8. Februar und 3. November, gemessen (Erw. 3.1). - Eine zusätzliche Beschattung um wenige Minuten steht – in Abwä- gung der Interessen – der freien Anordnung eines Attikageschosses nicht entgegen (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 13. April 2017 (BVURA.16.574) Aus den Erwägungen 3. Schattenwurf 3.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden eine unzulässige Be- schattung ihrer eigenen Liegenschaft 1424 und der östlich angrenzenden Liegenschaft 3487. Alle Gebäude müssen den Anforderungen des Gesundheits- schutzes entsprechen, wie namentlich in Bezug auf eine genügende Besonnung (§ 52 Abs. 1 BauG). Weitere präzisierende Bestimmun- gen zur Zulässigkeit des Schattenwurfs enthält das kantonale Recht nicht. Ob eine übermässige Beeinträchtigung durch Schattenwurf vorliegt, ist allerdings nach aargauischer Praxis nur zu überprüfen, wenn die durch die Bau- und Nutzungsordnung vorgegebenen Grenzabstände unter- oder die Gebäudehöhen überschritten werden, überdies aber auch, wenn – wie hier – ein Attikageschoss realisiert wird und sich die Frage stellt, ob wegen der frei gewählten Anord- nung der Attikafläche das Nachbargrundstück übermässig be- einträchtigt wird (vgl. Anhang 3 BauV: § 12 ABauV; VERENA SOMMERHALDER FORESTIER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 52 N 67, RRB 2006-000075 vom 25. Januar 2006, Erw. 2b; EBVU BDRA.04.486 vom 7. Februar 2005, Erw. 6b). Die zulässige Dauer des Schattenwurfs auf eine Nachbarliegen- schaft darf an einem mittleren Wintertag in der Regel höchstens zwei