brüchen sind Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster sowie spezielle Giebelkonstruktionen gemeint (Anhang 3 BauV: § 16 Abs. 2 ABauV). Was Dachaufbauten sind, führt der Verordnungstext nicht näher aus. Darunter fallen namentlich Lukarnen und Gauben. Es sind Bauteile, die die Dachhaut nach aussen durchbrechen. Die hier fraglichen Vorbauten sind nun allerdings nur zum Teil auf dem Dach positioniert. Sie durchbrechen die Trauflinie und sind dieser vorgelagert. Sie werden so zu Fassadenteilen und machen das Dachgeschoss zum Vollgeschoss. Zusammen mit dem Erd- und dem Obergeschoss zählen die Häuser drei Geschosse.