Anwendbar sind daher anstelle der §§ 16–31 BauV die im Anhang 3 BauV enthaltenen Bestimmungen (§ 64 Abs. 1 BauV). Danach gelten als Dachgeschoss Flächen unter zulässigen Schrägdächern, wenn die Dachfläche höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird. Mit Dachdurch- 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 417