4. Vorspringende Gebäudeteile und Dachgeschoss 4.1 Alle drei Häuser weisen auf beiden Traufseiten je einen Vorbau im Ausmass von 1/3 der Fassadenbreite auf. Der Vorbau setzt schleppgaubenartig rund 80 cm unter dem First an, ragt 1,15 m über die Fassadenlinie und ist kastenähnlich dem ganzen Gebäude vorgelagert. Der Beschwerdeführer meint, dass diese vorspringenden Gebäudeteile keine zulässigen Dachdurchbrüche darstellten und das Dach zum Vollgeschoss machten. 4.2 Die Gemeinde hat die Begriffe der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) noch nicht in ihr Recht übernommen. Anwendbar sind daher anstelle der §§ 16–31 BauV