Aufgrund der geringen Länge ist es richtig, den Weg als Hauszufahrt zu taxieren und ihn zur anrechenbaren Grundstücksfläche zu zählen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 416 Verwaltungsbehörden 2017 Abbildung 1 Die 31 m lange Zufahrt (umrahmt) gilt als Hauszufahrt und nicht als Feinerschliessung.