2.2 Der Beschwerdeführer rügt in Zusammenhang mit der Berechnung der Ausnützungsziffer, dass der Zufahrtsweg als Feinerschliessungsanlage gelte und die Bauherrschaft diesen Weg nicht habe zur anrechenbaren Grundstücksfläche zählen dürfen. Gemäss anwendbarem Recht dürfen die Flächen der Hauszufahrten zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden, nicht aber die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund-, Grob- oder Feinerschliessung (§ 32 Abs. 4 BauV; Anhang 1 Ziff. 8.1 BauV). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss einzelner Grundstücke oder Gruppen von Parzellen an die Anlagen der Groboder Grunderschliessung.