{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-12-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA-17-386_2017-12-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2513", "Checksum": "e6e39670088f5de02c041d326adad790"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA.17.386"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.12.2017 BVURA.17.386"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.12.2017 BVURA.17.386"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.12.2017 BVURA.17.386"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hauszufahrt; Dachgeschoss, Dachaufbauten \n- Eine 31 m lange private Zufahrt zur Erschliessung von vier Gebäuden gilt als Hauszufahrt und darf bei der Berechnung der Ausnützungsziffer zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden (Erw. 2.2). \n- Am Dach angebrachte Vorbauten, die über die Trauflinie ragen, sind keine blossen Dachaufbauten; sie machen das Dachgeschoss zum Vollgeschoss (Erw. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:00", "Checksum": "4060bbbaa9e86e4101025e7bd411fbcc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.12.2017 BVURA.17.386\nRegeste:\nHauszufahrt; Dachgeschoss, Dachaufbauten \n- Eine 31 m lange private Zufahrt zur Erschliessung von vier Gebäuden gilt als Hauszufahrt und darf bei der Berechnung der Ausnützungsziffer zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden (Erw. 2.2). \n- Am Dach angebrachte Vorbauten, die über die Trauflinie ragen, sind keine blossen Dachaufbauten; sie machen das Dachgeschoss zum Vollgeschoss (Erw. 4).\n\n414 Verwaltungsbehörden 2017\n\nAufdachanlage, trifft zwar zu. Doch überwiegen hier die öffentlichen\nInteressen des Ortsbildschutzes die privaten ökonomischen Interessen des Beschwerdeführers und das mitbetroffene öffentliche Interesse an einer preislich möglichst vorteilhaften, effizienten Nutzung\nerneuerbarer Energien.\n4.4\nDie anwendbaren Richtlinien verbieten – wie der\nBeschwerdeführer bemerkt – Aufdachanlagen nicht absolut. Denkbar\nist, dass die technische Entwicklung auf diesem Gebiet auch in Bezug auf die Einpassung Verbesserungen bringen wird, so dass bestimmte Aufdachanlagen in Schutzzonen bewilligungsfähig werden.\nFerner sind Situationen denkbar, wo eine Aufdachanlage kaschiert ist\noder auf einem Dachfeld liegt, das den Blicken der Öffentlichkeit\nentzogen ist, und so das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Eine solche\nSituation liegt hier jedoch nicht vor.\nDies führt zur Abweisung der Beschwerde.\n\n87 Hauszufahrt; Dachgeschoss, Dachaufbauten\n- Eine 31 m lange private Zufahrt zur Erschliessung von vier Gebäuden gilt als Hauszufahrt und darf bei der Berechnung der Ausnützungsziffer zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden\n(Erw. 2.2).\n- Am Dach angebrachte Vorbauten, die über die Trauflinie ragen, sind\nkeine blossen Dachaufbauten; sie machen das Dachgeschoss zum\nVollgeschoss (Erw. 4).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n8. Dezember 2017 (BVURA.17.386).\n\nAus den Erwägungen\n2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 415\n\n2.2\nDer Beschwerdeführer rügt in Zusammenhang mit der Berechnung der Ausnützungsziffer, dass der Zufahrtsweg als Feinerschliessungsanlage gelte und die Bauherrschaft diesen Weg nicht habe zur\nanrechenbaren Grundstücksfläche zählen dürfen.\nGemäss anwendbarem Recht dürfen die Flächen der Hauszufahrten zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden, nicht\naber die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund-,\nGrob- oder Feinerschliessung (§ 32 Abs. 4 BauV; Anhang 1 Ziff. 8.1\nBauV). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss einzelner\nGrundstücke oder Gruppen von Parzellen an die Anlagen der Groboder Grunderschliessung. Von der Feinerschliessung abzugrenzen\nsind die Hauszufahrten: Diese verbinden ein einzelnes Gebäude oder\neine zusammengehörende Gebäudegruppe mit den Anlagen der Feinoder Groberschliessung. Abgrenzungskriterien für die Beurteilung,\nob es sich um eine blosse Hauszufahrt oder um eine Feinerschliessungsanlage handelt, können sein die Bautiefe, die Zahl der\nerschlossenen Parzellen und Gebäuden und ihre Zusammengehörigkeit, die Länge der Strasse sowie die Darstellung im Erschliessungsplan. Die Abgrenzung im Einzelnen kann unklar sein. In einem Fall\nhat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine 150 m lange private Strasse, die zu sieben unterschiedlichen Grundstücken (Gebäuden) führt und diese erschliesst, nicht mehr als blosse Hauszufahrt\nangesehen werden kann (VGE III/15 vom 23. Februar 2016,\nErw. 3.1.1; Verein für Landesplanung, Die Baulanderschliessung und\nderen Finanzierung, Schriftenfolge 72 / Juni 2006, S. 11 f.).\nIm vorliegenden Fall wird der bestehende Zufahrtsweg auf der\nBauparzelle so ausgebaut, dass er nicht mehr bloss das eine Wohngebäude auf der Westseite der Bauparzelle erschliesst, sondern auch als\nZufahrt für die drei neuen Häuser auf der Ostseite genutzt werden\nkann. Der Weg misst eine Länge von rund 31 m und ist 4 m breit\n(Fläche ca. 170 m2). Im Erschliessungsplan ist die alte Zufahrt zur\nInformation abgebildet. Aufgrund der geringen Länge ist es richtig,\nden Weg als Hauszufahrt zu taxieren und ihn zur anrechenbaren\nGrundstücksfläche zu zählen. Die Beschwerde erweist sich in diesem\nPunkt als unbegründet.\n416 Verwaltungsbehörden 2017\n\nAbbildung 1 Die 31 m lange Zufahrt (umrahmt) gilt als Hauszufahrt und nicht als Feinerschliessung.\n\n4. Vorspringende Gebäudeteile und Dachgeschoss\n4.1\nAlle drei Häuser weisen auf beiden Traufseiten je einen Vorbau\nim Ausmass von 1/3 der Fassadenbreite auf. Der Vorbau setzt\nschleppgaubenartig rund 80 cm unter dem First an, ragt 1,15 m über\ndie Fassadenlinie und ist kastenähnlich dem ganzen Gebäude\nvorgelagert. Der Beschwerdeführer meint, dass diese vorspringenden\nGebäudeteile keine zulässigen Dachdurchbrüche darstellten und das\nDach zum Vollgeschoss machten.\n4.2\nDie Gemeinde hat die Begriffe der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) noch nicht in\nihr Recht übernommen. Anwendbar sind daher anstelle der §§ 16–31\nBauV die im Anhang 3 BauV enthaltenen Bestimmungen (§ 64\nAbs. 1 BauV). Danach gelten als Dachgeschoss Flächen unter\nzulässigen Schrägdächern, wenn die Dachfläche höchstens auf einem\nDrittel der Fassadenlänge durchbrochen wird. Mit Dachdurch-\n2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 417\n\n"}